Wenn mehrere Gestalter an einem Entwurf beteiligt sind, der sich nur als Ganzes verwerten lässt, dann sind sie Miturheber. Das heißt, dass der Entwurf nur geändert, veröffentlicht und verwertet werden darf, wenn alle zustimmen. Allerdings hat die Mitbestimmung der Miturheber Grenzen: Ein Miturheber darf eine Verwertung nicht „wider Treu und Glauben“ verweigern. Dieser in der Alltagssprache kaum verwendete Ausdruck ist in Rechtsdingen durchaus üblich und bedeutet soviel wie: redlich, anständig, Rücksicht nehmend auf die schutzwürdigen Interessen anderer.
Werden Werke, die von mehreren Urhebern geschaffen wurden, verwertet, stehen die Einnahmen allen Miturhebern grundsätzlich zu den Anteilen zu, die sie auch am Werk hatten – wer die Hälfte des Designs gestaltet hat, bekommt auch die Hälfte des Honorars, wer nur für ein Drittel verantwortlich war, bekommt auch nur ein Drittel. Allerdings können die Urheber vertraglich etwas anderes vereinbaren. Dies ist meist auch sinnvoll, da es durchaus schwierig sein kann, die Anteile an der Gestaltung genau zuzuordnen.