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Werk oder nicht Werk – das ist die Frage

Schlagworte: Fair Use Recht

Grafiken und Illustrationen können – wie Fotos oder Texte – urheberrechtlichen Schutz genießen. Wann genau das der Fall ist, ist allerdings nicht immer klar, denn im Detail gelten sehr unterschiedliche Regelungen. Wirklich kompliziert wird es bei Layouts und Website-Designs. Nur wenn Kreative über ihre Rechte Bescheid wissen, können sie mit Auftraggebern gute Vereinbarungen darüber treffen, wie ihre Arbeit genutzt wird.

Die beiden wichtigsten Rechte des Urhebers sind das Urheberpersönlichkeitsrecht und das Verwertungsrecht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht sorgt dafür, dass die persönliche Bindung zwischen Urheber und Werk geschützt wird. Er erhält hierdurch – unter anderem – das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Namensnennung und das Recht, gegen Entstellungen und sonstige Beeinträchtigungen seines Werkes vorzugehen. Zudem ist es grundsätzlich niemandem – auch nicht dem Inhaber von Nutzungsrechten am Werk – erlaubt, das Werk des Autors zu verändern. Das heißt, dass wenn ein Grafiker eine Illustration an einen Autraggeber verkauft hat, damit dieser sie etwa in einer Broschüre benutzen kann, der Auftraggeber nicht eigenmächtig diese Illustration verändern darf, ohne dass der Grafiker seine Erlaubnis erteilt.
 
In der Praxis ist es in den meisten Fällen selbstverständlich, dass sich ein Illustrator, Designer oder Grafiker mit den Auftraggebern darüber verständigt, ob ein Entwurf geändert wird oder nicht. Zwar kann der Gestalter das ablehnen. Aber wenn er kategorisch Änderungen ablehnt, die der Auftraggeber wünscht, wird der wohl den Entwurf kaum akzeptieren. Das hat allerdings nichts mit dem Urheberrechtsgesetz zu tun, sondern mit der Marktsituation. Nur sehr prominente Gestalter können es sich erlauben, jede Änderung an ihren Entwürfen abzulehnen.
 
Verwertungsrecht
 
Das zweite entscheidende Recht ist das Verwertungsrecht: Der Urheber kann darüber bestimmen, ob sein Werk vervielfältigt oder auf eine andere Art genutzt werden darf. Er hat zudem das Recht, an jeder wirtschaftlich relevanten Nutzung seines Werkes angemessen finanziell beteiligt zu werden (so genannter Beteiligungsgrundsatz). Stimmt er einer Verwertung seines Werkes zu, schließt er in der Regel mit dem Auftraggeber einen Vertrag, mit dem er diesem gegen ein entsprechendes Honorar das Recht überträgt, das Werk in einer Zeitung oder in einem Buch abzudrucken, es für eine Website zu verwenden oder Ähnliches.
 
Dabei ist es sehr wichtig, genau zu definieren, was übertragen wird: Für welche Medien darf die Illustration genutzt werden, in welchem Umfang? Wenn der Vertragszweck zum Beispiel lediglich vorsieht, eine Illustration für eine Bedienungsanleitung zu verwenden, ist damit nicht automatisch vereinbart, dass sie im Internet veröffentlicht werden darf. Weiterhin sollte vereinbart werden, für welches Territorium das Werk genutzt werden darf. Zwar ist bei einem Webdesign klar, dass seine Verwendung nicht auf Deutschland beschränkt sein kann. Bei einem Buch oder einer Zeitschrift ist das aber sehr wohl möglich.
 
Weiterhin sollte der Gestalter vereinbaren, ob sein Werk bearbeitet oder verändert werden darf, und ob die Verwertung durch den Auftraggeber exklusiv erfolgt oder nicht. Wenn zum Beispiel Exklusivität vereinbart ist, darf der Schöpfer das Werk niemand anderem mehr zur Nutzung lizenzieren – und es sogar selbst nicht mehr verwenden (außer im Rahmen der gesetzlichen Schrankenbestimmungen). Ebenso wichtig ist zu entscheiden, ob der Auftraggeber die Nutzungsrechte an andere Lizenznehmer weiter übertragen darf. Darf er das, kann sich das der Urheber gesondert vergüten lassen.