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Werk oder nicht Werk – das ist die Frage

Schlagworte: Fair Use Recht

Grafiken und Illustrationen können – wie Fotos oder Texte – urheberrechtlichen Schutz genießen. Wann genau das der Fall ist, ist allerdings nicht immer klar, denn im Detail gelten sehr unterschiedliche Regelungen. Wirklich kompliziert wird es bei Layouts und Website-Designs. Nur wenn Kreative über ihre Rechte Bescheid wissen, können sie mit Auftraggebern gute Vereinbarungen darüber treffen, wie ihre Arbeit genutzt wird.

 

Informationsangebote in der rechtlichen Grauzone
 
Layouts werden meist als nicht schutzfähig angesehen. Es sei davon auszugehen, dass eine individuelle Schöpfungshöhe beim Layout gerade nicht erreicht werde, sagen die Gerichte. Denn wenn die Gestaltungsregeln, die im Handwerk üblich sind, angewandt würden, dann würde das jeweils zu einem ähnlichen Ergebnis führen – insbesondere deshalb, weil die Gerichte in der angewandten Kunst besonders hohe Anforderungen an eine besondere individuelle Gestaltung stellen. Dass es auch hier Ausnahmen geben kann, zeigt der Fall eines aufwändig gestalteten Bildbands, dessen Layout ohne Genehmigung des Gestalters für einen anderen Bildband verwendet wurde. Das Landgericht München I bescheinigte diesem Layout Werkqualität – wodurch es urheberrechtlichen Schutz genießt.
 
Screen- und Webdesign
 
Noch komplizierter wird die Lage beim Screen- oder Webdesign. Denn hier müssen mindestens drei Kategorien unterschieden werden: die Seite „als solche“, die Bestandteile – Bilder, Grafiken, Texte und weiteres – und der Programmcode der Seite. Was die Seite „als solche“ angeht, sind die Anforderungen an eine Werkqualität vergleichbar denen beim Layout, also sehr hoch. Dazu kommt, dass – wie im Urheberrecht insgesamt – nicht die Idee geschützt ist, die einer Gestaltung zugrunde liegt, sondern die konkrete Gestaltung selbst.
 
Häufiger passiert es, dass bestimmte Teile einer Website übernommen werden – Texte, Fotos, Grafiken und Illustrationen. Für sie gelten die Regeln, die weiter oben in diesem Beitrag sowie in den Artikeln zum Urheberrechtsschutz bei Texten und Fotos erläutert sind (Links am Ende der Seite).
 
Webseiten als Computerprogramme?
 
Bisweilen wird argumentiert, Webseiten seien als Computerprogramme eigene Werke im Sinne des Urheberrechts. Das ist in zweierlei Hinsicht problematisch. Zum einen kann man sagen, dass die Programmierung lediglich dazu dient, ein konkretes Screendesign – um dessen Schutzfähigkeit es schließlich geht – im Web umzusetzen. Zum zweiten ist zwar im Gesetz nicht genauer definiert, was ein Computerprogramm ist. Jedoch fällt der einer Webseite zugrunde liegende HTML-Code wohl nicht darunter, da es sich bei HTML um eine Auszeichnungssprache und keine Programmiersprache handelt. Eine Auszeichnungssprache dient lediglich dazu, Inhalte zu formatieren und beinhaltet keinerlei Kontrollstrukturen, wie dies bei einer Programmiersprache der Fall ist. Schwieriger sieht es bei Skripten (etwa Java oder Active-X) aus, die oft in Webseiten integriert sind: Diese beinhalten solche Kontrollstrukturen. Es ist abzuwarten, wie die Gerichte hier entscheiden werden.